Die Stimmenzähler/-innen werden durch Volkswahl auf eine vierjährige Amtsdauer gewählt. Sie bilden gemäss § 8 des Gesetzes über die politischen Rechte mit einem Gemeinderatsmitglied (Vorsitz) und einem Mitglied aus der Verwaltung (Aktuar/-in) das Wahlbüro. Bei aufwändiger Resultatsermittlung kann der Gemeinderat das Wahlbüro bedarfsgerecht erweitern.
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